Gemäß der staatlichen Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Umkleideraum für Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die Arbeits- oder Schutzkleidung tragen müssen und sich nicht anderswo umziehen können. Sei es zum Beispiel aus hygienischen oder ethischen Gründen.
Wenn in einem Betrieb mehr als 5 Personen arbeiten, sind geschlechtergetrennte Umkleideräume vorgeschrieben. Bei weniger Personal können die Umkleideräume gemeinsam genutzt werden, aber sie müssen so zeitlich abgegrenzt sein, dass sich die Männer nicht gleichzeitig mit den Frauen umziehen müssen (und umgekehrt natürlich auch nicht).
Die Anzahl der Umkleideplätze sollte 10 % der Gesamtzahl der Beschäftigten betragen. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Betrieb mit z. B. 50 Beschäftigten eine Reserve von 5 Plätzen bereithalten muss.
Es ist wichtig, dass die Garderobe mit abschließbaren Schränken ausgestattet ist. Es ist nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitarbeiter (auch wenn sie in einem Mehrschichtbetrieb arbeiten) einen Spind teilen.
Wer Platz im Umkleideraum sparen will, findet praktische Kleiderschränke, die auch eine Sitzbank enthalten.
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